Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zusammengefasst.
Die Solarpflicht gilt für Neubauten sowie für Bestandsgebäude im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches ab dem 1. Januar 2023.
Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind dann für solche Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmeter verpflichtend.
Neubauten müssen mindestens 30 % ihrer Bruttodachfläche, Bestandsbauten mindestens 30 % ihrer Nettodachfläche mit Photovoltaikanlagen bedecken. Für den Bestand muss die installierte Leistung jedoch folgende Leistungen nicht überschreiten:
- bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen: 2 Kilowatt,
- bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohnungen: 3 Kilowatt,
- bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohnungen: 6 Kilowatt.
So wird sichergestellt, dass andere Dachnutzungen möglich bleiben. Extensive Gründächer lassen sich mit Photovoltaikanlagen kombinieren.
Das Solargesetz Berlin sieht
Ausnahmen und
Erfüllungsoptionen vor. Eine Ausnahme liegt vor, wenn
- die Verpflichtung zur Installation und dem Betrieb anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. dem Denkmalschutzrecht, widerspräche oder
- im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
- nicht vertretbar ist, weil die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwingenden Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Bruttodachfläche eines Bestandgebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
Die Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn Solarthermieanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes errichtet und betrieben werden oder andere Außenflächen des Gebäudes für die Nutzung von Photovoltaikanlagen (Fassaden-PV-Anlagen) genutzt werden.
Ferner sieht das Gesetz Befreiungen von der PV-Pflicht vor, wenn die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbillige Härte führen würde. Befreiungen müssen bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung beantragt werden. Antragsformulare werden rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Um den Bürgerinnen und Bürgern Hilfestellung bei der Auslegung des Gesetzes zu bieten, wird die Senatsverwaltung einen Praxisleitfaden bereitstellen.